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   OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17   

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OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17 (https://dejure.org/2018,14445)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.05.2018 - 1 A 700/17 (https://dejure.org/2018,14445)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 1 A 700/17 (https://dejure.org/2018,14445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Vorliegen einer politischen Verfolgung durch den syrischen Staat oder durch sonstige Akteure

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -) der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht den Klägern in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade den Klägern von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -) der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht den Klägern in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -) der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht den Klägern in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen des anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen.(so etwa auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A. - bei Juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 - 3 L 249/16 -, Juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -) der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht den Klägern in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -) der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht den Klägern in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des 2. Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 - zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das die Beteiligten bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hingewiesen worden sind, Bezug genommen.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Über die Frage hinaus, ob den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Obergerichte davon aus, dass selbst eine - unterstellte - Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe.
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -) der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht den Klägern in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2017 - 3 L 249/16

    Syrien - unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen des anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen.(so etwa auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A. - bei Juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 - 3 L 249/16 -, Juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.
  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 24.05.2018 - 1 A 700/17
    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30371

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 543/17

    Keine internationale Flüchtlingseigenschaft für männliche Syrier wg.

  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 155/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines militärdienstpflichtigen, illegal

    Aufgrund der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass syrische staatliche Stellen eine Person, bei der die betreffenden Umstände gegeben sind, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle betrachten und sie wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris S. 20 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rdn. 21 ff. und vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris; OVG Berlin / Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rdn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris Rdn. 39 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rdn. 52 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rdn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 40 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rdn. 21 ff. und vom 24. Mai 2018 - 1 A 700/17 - juris Rdn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1237/17.A - juris Rdn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 L 69/17 - juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rdn. 40; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rdn. 48 ff.).
  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 163/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines im 43. Lebensjahr illegal aus Syrien

    Aufgrund der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass syrische staatliche Stellen eine Person, bei der die betreffenden Umstände gegeben sind, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle betrachten und sie wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris S. 20 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rdn. 21 ff. und vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris; OVG Berlin / Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rdn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris Rdn. 39 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rdn. 52 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rdn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 40 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rdn. 21 ff. und vom 24. Mai 2018 - 1 A 700/17 - juris Rdn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1237/17.A - juris Rdn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 L 69/17 - juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rdn. 40; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rdn. 48 ff.).
  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 168/18

    Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft eines Militärdienstpflichtigen, der vor

    Aufgrund der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass syrische staatliche Stellen eine Person, bei der die betreffenden Umstände gegeben sind, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle betrachten und sie wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris S. 20 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rdn. 21 ff. und vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris; OVG Berlin / Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rdn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris Rdn. 39 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rdn. 52 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rdn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 40 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rdn. 21 ff. und vom 24. Mai 2018 - 1 A 700/17 - juris Rdn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1237/17.A - juris Rdn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 L 69/17 - juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rdn. 40; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rdn. 48 ff.).
  • VG Saarlouis, 12.07.2018 - 3 K 1401/17

    Zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf abgeleiteten

    Von den sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen ergebenden Gefahren war und ist die syrische Zivilbevölkerung allgemein betroffen, sodass hieraus keine individuelle Verfolgung der Klägerin resultiert.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.05.2018 - 1 A 700/17 -, Rn. 24, juris.).
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